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   LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09   

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LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09 (https://dejure.org/2009,9280)
LG Köln, Entscheidung vom 09.12.2009 - 13 S 230/09 (https://dejure.org/2009,9280)
LG Köln, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - 13 S 230/09 (https://dejure.org/2009,9280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Geltung der Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2
    Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Geltung der Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2301
  • ZIP 2010, 41
  • NZG 2010, 512
  • ZInsO 2010, 427
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 233/08

    Anfechtung einer Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den

    Auszug aus LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09
    Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage nunmehr mit Urteil vom 05.11.2009 (ZInsO 2009, 2293, für BGHZ bestimmt) Stellung genommen und die Auffassung vertreten, die Zahlung des Arbeitnehmeranteils könne - als mittelbare Zuwendung - auch weiterhin angefochten werden.

    Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer auch der Beurteilung des Bundesgerichtshofs, es handele sich bei der Zahlung der Arbeitnehmeranteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge um eine mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle (ZInsO 2009, 2293, 2294), nicht zu folgen.

    Die vom Bundesgerichtshof nunmehr geäußerten Bedenken daran, ob die Zielsetzung der Bundesregierung auch in den maßgeblichen Willen der gesetzgebenden Körperschaften übernommen wurde (ZInsO 2009, 2293, 2295), teilt die Kammer angesichts der zitierten Äußerungen des Abgeordneten Schaaf nicht; inwieweit das Parlament seine Absichten klarer als durch eindeutige und unwidersprochen gebliebene Reden seiner Abgeordneten zu erkennen geben könnte, ist kaum nachvollziehbar.

    Einen "Rechtsirrtum" ( so BGH, ZinsO 2009, 2293, 2295) des Gesetzgebers vermag die Kammer nicht zu erkennen.

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09

    Insolvenzanfechtung: Anspruch gegen die Krankenkasse auf Rückzahlung geleisteter

    Auszug aus LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09
    Die wohl überwiegend vertretene Gegenauffassung hielt eine Anfechtung trotz der Neuregelung mit unterschiedlichen Begründungen weiterhin für möglich (z.B. LG Kiel, NZI 2009, 320; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, NZI 2009, 439; AG Hamburg-Altona, NZI 2009, 730; Brinkmann/Luttmann, ZIP 2008, 901; v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178; Leithaus/Krings, NZI 2008, 393).

    Es trifft insbesondere in dieser Allgemeinheit nicht zu, dass im Insolvenzrecht "eine fingierte Vermögenszuschreibung unerheblich" wäre (so aber AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, NZI 2009, 439, 440; ebenso v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178, 179).

    Ob nach "objektiven Maßstäben" und unter Berücksichtigung der "realwirtschaftlichen Abläufe" der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung "wirtschaftlich" aus seinem Vermögen leistet, ist deshalb ohne Belang (hierauf allerdings abstellend LG Kiel, NZI 2009, 320; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, NZI 2009, 439, 440).

  • LG Kiel, 23.12.2008 - 4 O 97/08

    Auslegung des § 28e Abs. 1 S. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV);

    Auszug aus LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09
    Die wohl überwiegend vertretene Gegenauffassung hielt eine Anfechtung trotz der Neuregelung mit unterschiedlichen Begründungen weiterhin für möglich (z.B. LG Kiel, NZI 2009, 320; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, NZI 2009, 439; AG Hamburg-Altona, NZI 2009, 730; Brinkmann/Luttmann, ZIP 2008, 901; v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178; Leithaus/Krings, NZI 2008, 393).

    Ob nach "objektiven Maßstäben" und unter Berücksichtigung der "realwirtschaftlichen Abläufe" der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung "wirtschaftlich" aus seinem Vermögen leistet, ist deshalb ohne Belang (hierauf allerdings abstellend LG Kiel, NZI 2009, 320; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, NZI 2009, 439, 440).

    Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Erwägung, dass es sich bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge um eine einheitliche, die Gläubiger insgesamt benachteiligende Erfüllungshandlung handele, welche daher auch insgesamt anfechtbar sei (so LG Kiel, NZI 2009, 320, 321).

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09
    Dieses grammatische Verständnis der Vorschrift wird durch einen Vergleich mit der bisherigen, eine Anfechtung zulassenden Rechtsprechung bestätigt, die zur Begründung ausdrücklich darauf abstellte, dass die Beiträge "aus dem Vermögen des Arbeitgebers" geleistet würden (vgl. BGHZ 149, 100, 104 f.; BGH, NJW 2006, 1348, 1349).

    Die Vorgängervorschrift des § 28e Abs. 1 SGB IV (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) führte in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zu unterschiedlichen Wertungen in Bezug auf die Vermögenszuordnung (vgl. etwa BGHZ 149, 100, 104 f.; BGH, NJW 2006, 1348, 1349 einerseits, BAG [Großer Senat], NJW 2001, 3570, 3571 f.; BFH, DStRE 2007, 748, 749 andererseits).

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09
    Dieses grammatische Verständnis der Vorschrift wird durch einen Vergleich mit der bisherigen, eine Anfechtung zulassenden Rechtsprechung bestätigt, die zur Begründung ausdrücklich darauf abstellte, dass die Beiträge "aus dem Vermögen des Arbeitgebers" geleistet würden (vgl. BGHZ 149, 100, 104 f.; BGH, NJW 2006, 1348, 1349).

    Die Vorgängervorschrift des § 28e Abs. 1 SGB IV (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) führte in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zu unterschiedlichen Wertungen in Bezug auf die Vermögenszuordnung (vgl. etwa BGHZ 149, 100, 104 f.; BGH, NJW 2006, 1348, 1349 einerseits, BAG [Großer Senat], NJW 2001, 3570, 3571 f.; BFH, DStRE 2007, 748, 749 andererseits).

  • LG Berlin, 26.08.2009 - 3 O 106/09

    Anspruch auf Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile am

    Auszug aus LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09
    Nach einer Rechtsansicht sollte die Neuregelung in § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV eine Anfechtung des Arbeitnehmeranteils mangels Gläubigerbenachteiligung ausschließen (z.B. LG Stendal, NZI 2009, 437; LG Berlin, ZInsO 2009, 1918; Plagemann/Radtke-Schwenzer, ZIP 2009, 899).

    Die Fiktion gebietet es, das Normative als real zu behandeln (Bruhn, NZI 2009, 628, 630; ebenso LG Berlin, ZInsO 2009, 1918, 1919).

  • AG Hamburg-Altona, 18.08.2009 - 319A C 30/09

    Rückzahlung abgeführter Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aufgrund

    Auszug aus LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09
    Die wohl überwiegend vertretene Gegenauffassung hielt eine Anfechtung trotz der Neuregelung mit unterschiedlichen Begründungen weiterhin für möglich (z.B. LG Kiel, NZI 2009, 320; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, NZI 2009, 439; AG Hamburg-Altona, NZI 2009, 730; Brinkmann/Luttmann, ZIP 2008, 901; v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178; Leithaus/Krings, NZI 2008, 393).

    Es trifft deshalb - abgesehen davon, das vorliegend auch nur die Anfechtung der Zahlung selbst und nicht etwa einer zusätzlichen Treuhandbegründung streitgegenständlich ist (§ 308 Abs. 1 ZPO) - nicht zu, dass die Norm ein gesetzliches Treuhandverhältnis anordne und deshalb, wenn auch nicht die Zahlung selbst, so doch die vorherige Überführung der Mittel in ein treuhänderisch verwaltetes Sondervermögen anfechtbar sei (so aber Kreft, Samwer-FS, 2008, 261, 269 ff.; Dahl/Schmitz, NZI 2009, 101; vgl. hierzu auch AG Hamburg-Altona, NZI 2009, 730; Bräuer/Otto, ZInsO 2009, 1894, 1897; v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178, 183).

  • BGH, 27.03.2008 - IX ZR 210/07

    Anfechtbarkeit der Befriedigung von Insolvenzgläubigern mit Kreditmitteln

    Auszug aus LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09
    Bei dieser Sachlage kann es nach Auffassung der Kammer keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der historische Gesetzgeber mit der getroffenen Neufassung - in Kenntnis der daran geäußerten Kritik - bewusst eine Anfechtung der Zahlungen der Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialkassen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers, die nach der Rechtsprechung bisher gegeben war, ausschließen wollen (im Ergebnis wohl fast allgemeine Meinung, vgl. etwa Brinkmann/Luttmann, ZIP 2008, 901, 906; v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178, 184; Leithaus/Krings, NZI 2008, 393, 394 ff.; Plagemann/Radtke-Schwenzer, ZIP 2009, 899, 901 f.; so wohl auch noch BGH, NJW 2008, 1535, 1536).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09
    Letztlich würden Demokratieprinzip und das Funktionsgefüge des Grundgesetzes nachhaltig Schaden nehmen, könnte sich die Rechtsprechung immer dann über eine eindeutige gesetzgeberische Entscheidung hinwegsetzen, wenn sie die Konsequenzen dieser Entscheidung als "unzweckmäßig" ansieht (vgl. BVerfGE 122, 248, 285 [abweichende Meinung]).
  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 16/08

    Abgrenzung einer mittelbaren Zuwendung von einer Leistungskette bei einer

    Auszug aus LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09
    Nach der ständigen, in der vorgenannten Entscheidung auch in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt vielmehr auch eine mittelbare Zuwendung voraus, dass der Insolvenzschuldner Bestandteile seines Vermögens - wenn auch mit Hilfe einer Mittelsperson - an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (vgl. BGH, NZI 2009, 381, 382).
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

  • LG Schwerin, 28.11.2008 - 6 S 100/08

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von im Wege der Zwangsvollstreckung

  • AG Brühl, 30.06.2009 - 21 C 115/09

    Rückzahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Wege einer

  • FG Köln, 20.06.2006 - 5 K 3906/05

    Anrechung von Steuerabzugsbeträgen bei Steuerhinterziehung

  • LG Stendal, 07.05.2009 - 22 S 136/08

    Insolvenzrechtliche Anfechtung der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur

  • BGH, 30.09.2010 - IX ZR 237/09

    Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile am

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZIP 2010, 41, ZInsO 2010, 427, NZG 2010, 512 veröffentlich ist, hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen.
  • OLG Stuttgart, 10.12.2014 - 4 U 129/14

    Insolvenzverfahren: Anfechtung einer Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf

    Er hat trotz der Einwände, die gegen seine Rechtsprechung erhoben worden sind, daran festgehalten (vgl. ausführlich LG Köln, NZG 2010, 512 ff.; dazu BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09, juris Rn. 4; siehe auch BGH, Urteil vom 7. April 2011 - IX ZR 137/10, juris Rn. 3).
  • LG Köln, 21.07.2010 - 13 S 89/10

    Ablösung des Grundsatzes des Vorrangs des schnelleren Gläubigers durch den

    Vielmehr steht dem Kläger nach Auffassung der Kammer - die im Übrigen nicht geneigt ist, dem Insolvenzrechtssenat des BGH stets ohne Weiteres zu folgen (Urt. v. 9.12.2009 - 13 S 230/09 gegen BGH, ZInsO 2009, 2293) - gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu.
  • LG Dresden, 23.04.2010 - 10 O 3238/09

    Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge sind nach § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht

    Auf den Umstand, daß die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes auch umstritten ist (vgl. zum Meinungsstreit und mit erheblichen Einwendungen: Landgericht Köln Urt. v. 09.12.2009 - 13 S 230/09 , ZInsO 2010, 427 m.w.N.), kommt es nach alledem nicht an.
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